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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15 (https://dejure.org/2017,12007)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2017 - 2 N 7.15 (https://dejure.org/2017,12007)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. April 2017 - 2 N 7.15 (https://dejure.org/2017,12007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 55 Abs 6 Nr 2 BauO BB 2008, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, Art 14 Abs 1 GG
    Dienende Funktion von Einfriedungen bei landwirtschaftlichen Betrieben; Unzulässigkeit von Einfriedungen in der freien Landschaft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 55 Abs 6 Nr 2 BauO BB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, Art 14 Abs 1 GG
    Beseitigungsverfügung; Außenbereich; Landschaftsschutzgebiet; Einfriedung; landwirtschaftlicher Betrieb; Funktionszusammenhang; konkrete Ausgestaltung; Bestandsschutz; Aufgabe der Hauptanlage; natürliche Eigenart der Landschaft; Erholungswert; Verhältnis zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 2 N 84.13

    Beseitigungsverfügung; Landschaftsschutzgebiet; Zaunanlage; Wildzaun

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Schließlich kommt es entgegen der Ansicht des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht, aus einem etwaigen ordnungswidrigen Verhalten Dritter eine bauplanungs- und/oder naturschutzrechtliche Zulässigkeit einer Zaunanlage herzuleiten (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 2016 - OVG 2 N 84/13 -, juris Rn. 6).

    Unabhängig hiervon handelt es sich bei der Beseitigungsanordnung um eine im Interesse der Allgemeinheit zulässige Beschränkung des Grundeigentums, d.h. eine nicht unverhältnismäßige Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der sich die Sozialgebundenheit des Eigentums, die dem Grundstück aufgrund seiner konkreten Lage anhaftet, konkretisiert (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 2016 - OVG 2 N 84/13 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 21/79 -, juris, zu einer Landschaftsschutzverordnung).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Dies erfordert, dass das beabsichtigte Bauvorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb - auch äußerlich erkennbar - geprägt wird (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2/89 -, juris Rn. 17).

    Das Merkmal des Dienens ist deshalb zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2/89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 21.79

    Auskiesungsverbot im Landschaftsschutzgebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Unabhängig hiervon handelt es sich bei der Beseitigungsanordnung um eine im Interesse der Allgemeinheit zulässige Beschränkung des Grundeigentums, d.h. eine nicht unverhältnismäßige Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der sich die Sozialgebundenheit des Eigentums, die dem Grundstück aufgrund seiner konkreten Lage anhaftet, konkretisiert (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 2016 - OVG 2 N 84/13 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 21/79 -, juris, zu einer Landschaftsschutzverordnung).

    Der Gesetzgeber kann zur Wahrung überragender Gemeinwohlbelange im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einzelne Befugnisse vom Eigentum ausklammern, ohne die Institutsgarantie des privaten Eigentums anzutasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 21/79 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Denn ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, richtet sich nicht nach seiner naturschutzrechtlichen Zulässigkeit, sondern die Anforderungen des § 35 BauGB stehen, auch soweit sie "naturschutzbezogen" i.S.v. § 35 Absatz 3 Nr. 5 BauGB sind, unabhängig neben den Anforderungen des Naturschutzrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3/01 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 21.11.2000 - 4 B 36.00

    Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Dementsprechend führt beispielsweise der Verlust der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung zum Verlust des Bestandsschutzes der baulichen Anlage; eine Jagdhütte wird nach Beendigung des Jagdpachtvertrags, sofern sie nicht vom neuen Jagdpächter übernommen wird, materiell illegal (vgl. z. Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36/00 -, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 2 S 97.11

    Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Beseitigungsanordnungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Es obliegt vielmehr dem Verfügungsadressaten, den Rückbau der Anlage auf ein genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel anzubieten und entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. Beschluss d. Senats vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 97.11/OVG 2 L 75.11 -, BA S. 6 m.w.N.; Urteil des Senats vom 13. November 2014 - OVG 2 B 16.13 -, UA S. 14).
  • VGH Hessen, 26.09.1990 - 4 UE 3721/87

    Zur Beseitigung der Einfriedung eines Gartens im Außenbereich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Einfriedungen im Außenbereich begünstigen die der vorgegebenen Nutzung fremde Verdrahtung und Zerstückelung der Landschaft, die außerhalb der vorgegebenen Bodennutzung auch der Allgemeinheit als unverbauter Erholungsraum zu erhalten ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. September 1990 - 4 UE 3721/87 -, juris Rn. 44).
  • BVerwG, 30.07.1971 - IV B 109.70

    Vorliegen eines erwerbsgärtnerischen Betriebs als Privilegierungstatbestand -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, RdL 1972, 65; Beschluss des Senats vom 19. Juli 2013 - OVG 2 N 31.11 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 2 N 31.11

    Beseitigungsanordnung für die Einfriedung und Raufeneinhausung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, RdL 1972, 65; Beschluss des Senats vom 19. Juli 2013 - OVG 2 N 31.11 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.06.2014 - 2 B 16.13

    Rechtmäßigkeit einer Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs eines Beamten wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15
    Es obliegt vielmehr dem Verfügungsadressaten, den Rückbau der Anlage auf ein genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel anzubieten und entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. Beschluss d. Senats vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 97.11/OVG 2 L 75.11 -, BA S. 6 m.w.N.; Urteil des Senats vom 13. November 2014 - OVG 2 B 16.13 -, UA S. 14).
  • OVG Saarland, 11.11.1998 - 2 Q 20/98

    Baulast; Bauvorhaben; Abweichende Bauausführung; Behördliche Forderung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2011 - 2 N 103.09

    Berufungszulassungsantrag; Begründungsschriftsatz; Begründungsfrist;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20

    Beseitigungsanordnung; Einfriedung im Außenbereich; Anordnung der sofortigen

    Sie begünstigen die der vorgegebenen Nutzung fremde Verdrahtung und Zerstückelung der Landschaft, die außerhalb der vorgegebenen Bodennutzung auch der Allgemeinheit als unverbauter Erholungsraum zu erhalten ist (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. April 2017 - OVG 2 N 7.15 -, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2017 - 2 N 61.15

    Beginn des Laufs der Baugenehmigung bei Unvollständigkeit der

    Dies gilt insbesondere, wenn es darum geht, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkung der Anordnung auf einen Rückbau der Anlage auf ein genehmigungsfähiges Maß in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu u.a. m.w.N. Beschluss des Senats vom 19. April 2017 - OVG 2 N 7.15 -, juris Rn.16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2017 - 2 N 28.17

    Bestandsschutz eines als Funktionsgebäude eines Ferienlagers genutzten Gebäudes

    Dies gilt nicht nur, wenn es darum geht, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkung der Anordnung auf einen Rückbau der Anlage auf ein genehmigungsfähiges Maß in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu zuletzt m.w.N. Beschluss des Senats vom 19. April 2017 - OVG 2 N 7.15 -, juris Rn.16), sondern auch dann, wenn - wie hier nach dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess -, die Baurechtswidrigkeit der betroffenen Anlage im Wesentlichen daraus folgt, dass sie keinem der im Außenbereich privilegierten Zwecke (vgl. § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 bis 8 BauGB) dient und öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB).
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